VEREINSSATZUNG
für ,,INTERNATIONAL JOURNALISTS ASSOCIATION“
§ 1 Name/ Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: International Journalists Association.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz ,,eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form ,,e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt anı Main.
§ 2 Zweck
(1) Der International Journalist Association e.V. mit Sitz in Frankfurt anı Main verfolgt ausschlieBlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung sowie der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene und Opfer von Straftaten
i. S.d. § 52 Abs. S. 1 Nr. 7, 10 der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Bevölkerung für die Themen Presse- und Meinungsfreiheit zu sensibilisieren, zum Handeln aufzufordern und schwerwiegende Verletzungen der Presse- und Meinungsfreiheit zu verhindern oder zu beenden,
b) Durchführung öffentlich zuganglicher Informationsveranstaltungen und friedlicher Aktionen (etwa anı Tag der Pressefreiheit), um über die Presse- und Meinungsfreiheit zu informieren und um auf die Unterdrückung von Journalisten und Pressevertretern aufmerksam zu machen,
c) Erheben von Informationen über Einschrankungen der Meinungs- und Pressefreiheit nebst Auswertung und anschlieBender Verbreitung dieser Informationen, insbesondere in Form von Studien, Statistiken und Berichten,
d) Unterstützung von Journalisten und Pressevertretern, die wegen der Ausübung ihres Berufs verfolgt werden oder inhaftiert sind, in Form von persönlicher Betreuung und Vermittlung von Hilfsleistungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit
( 1) Der Vere in ist selbstlos tatig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmaBigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismaBig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen Mitgliedem und Fördermitgliedem zusammen.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowıe jede Personenvereinigung werden, die sich in besonderem MaBe für die Ziele des Vereins engagiert.
(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personenvereinigung werden. Fördermitglieder unterstützen allgemein die Ziele des Vereins durch Zahlung eines jahrlichen Mitgliedsbeitrages und auf Wunsch auch zusatzlich durch ihr persönliches Engagement. Sie haben kein Stimmrecht.
(4) Natürliche Personen, müssen, um Mitglied werden zu können, das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Der Aufnahmewillige hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Dieser Antrag muss bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers enthalten. Der Aufnahmeantrag einer juristischen Person oder einer Gesellschaft muss deren Namen, deren gesetzliche Vertretung, deren Tatigkeitszweck und die Anschrift und die Namen der gesetzlichen Vertreter enthalten.
(6) Über die Aufnahme eines Bewerbers in den Verein als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem das Schreiben des Vorstands über die Aufnahme dem Mitglied zugeht. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklarung, die Vereinssatzung und derjenigen Verbande, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der mit einer Frist von eınem Monat zum Ende eınes Kalendervierteljahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklaren ist,
b) Auflösung oder Aufhebung von Mitgliedem, bei denen es sich um juristische Personen oder Personenvereinigungen handelt,
c) Tod, sofern es sich bei dem Mitglied um eine natürliche Person handelt,
d) Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand bei Beitragsrückstand trotz zweimaliger erfolgloser Aufforderung zur Beitragszahlung sowie bei Nichterreichbarkeit des Mitglieds unter der mitgeteilten Kontaktanschrift,
e) Ausschluss aufgrund Vorstandsbeschlusses nach vorheriger Anhörung aus wichtigem Grund und Bekanntgabe des Beschlusses an das betroffene Mitglied. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand abschlieBend.
9) Der Vorstand setzt den zu zahlenden Mitgliedsbeitrag in einer Beitragsordnung fest. Die Beitragsordnung hat eine Regelung zur Falligkeit des Beitrags zu enthalten. Eine Staffelung der Beitrage ist zulassig.
§ 5 Vereinsorgane
Der Verein hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung,
b) den Vorstand,
c) etwaig bestellte besondere Vertreter.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und zustandig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschaftsjahr,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl bzw. Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, sowie die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) Beschlussfassung über Satzungsanderungen und die Auflösung des Vereins,
f) alle ihr sonstig nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Zu Mitgliederversammlungen ladt der Vorstand schriftlich per Brief, E-Mail oder Fax an die zuletzt hinterlegte Adresse unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein.
( 4) Der Vorstand hat auBerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, so oft es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangt. Die Frist zur Einladung betragt 14 Tage.
(5) Die Beschlussfühigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
( 6) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, beschlie13t die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift, angefertigt, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalt. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen. AuBerdem soll eine Anwesenheitsliste beigefügt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gasten entscheidet der Vorsitzende des Vorstands.
§ 7 Vorstand und besondere Vertreter
(1) Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung. Er führt die Geschafte des Vereins nach MaBgabe der Gesetze und dieser Satzung. Er ist insbesondere verantwortlich für:
a) die Führung der laufenden Geschafte ım Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversamml ung,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
c) die Buchführung,
d) die Erstellung des Jahresberichts,
e) die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
f) den eventuellen Ausschluss von Mitgliedern,
g) der Abschluss und die Beendigung von Arbeitsvertragen mit Mitarbeiter/innen,
h) die Übermittlung eines satzungsandernden Beschlusses an das zustandige Finanzamt,
i) alle ihm sonstig kraft Gesetzes oder dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen. Diese werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewahlt. Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Anıt. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer auch Mitglied des Vereins ist.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes wahlen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und auBergerichtlich, wobei jedes dieser Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt ist. Für das Innenverhaltnis gilt Folgendes: Einzelheiten der Geschaftsverteilung und der Ausübung der Vertretungsberechtigung können in einer vom Vorstand zu erlassenen Geschaftsordnung geregelt werden.
( 4) Die Vertretungsmacht des Vorstands im Sinne des § 26 BGB wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschriinkt, dass dieser Verfogungen im Wert von mehr als 10.000 Euro oder Verfogungen liber Grundstlicke und grundstlicksgleiche Rechte nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes vornehmen darf.
(5) Vorstandsmitglieder, die nicht dem Vorstand im Sinne des§ 26 BGB angehoren, fohren die Bezeichnung ,,Beisitzer“.
( 6) Der Vorstand kann sich eine Geschaftsordnung geben, in welcher er auch Aufgabenbereiche unter sich aufteilen kann.
(7) Einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes konnen for ihre Tatigkeit eme angemessene Entschadigung oder Verglitung – auch pauschal – erhalten, liber die der Vorstand unter Enthaltung der betroffenen Personen entscheidet.
(8) Der Vorstand kann for gewisse Geschiifte, insbesondere bestimmte Bereiche des Vereins, besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB (,,Geschaftsflihrer“) bestellen und diesbezligliche Einzelheiten in einer Geschaftsordnung regeln.
§ 8 Satzungsanderungen und Auflosung des Vereins / Heimfallklausel
(1) Satzungsiinderungen und Satzungszweckiinderungen bedlirfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(2) Eine Auflosung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, mindestens jedoch die Hiilfte aller Mitgliederstimmen.
(3) Bei Auflosung oder Aufhebung der Korperschaft oder bei Wegfall steuerbeglinstigter Zwecke fallt das Vermogen an den Deutsches Rotes Kreuz Bezirksverband Frankfurt am Main e.V. (AG Frankfurt a.M., VR 6466), der es unmittelbar und ausschlieBlich flir gemeinnlitzige Zwecke zu verwenden hat.